Art. 80 [Erlaß von Rechtsverordnungen]
(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die
Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei
müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze
bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist
durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden
kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger
bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder
eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der
Einrichtungen der Bundeseisenbahnen und des Post- und Fernmeldewesens, über
den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von
Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den
Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt
werden.
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