Art. 80 [Erlaß von Rechtsverordnungen]

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung,  ein  Bundesminister  oder  die
Landesregierungen  ermächtigt  werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei
müssen Inhalt, Zweck  und  Ausmaß  der  erteilten  Ermächtigung  im  Gesetze
bestimmt  werden.  Die  Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist
durch Gesetz vorgesehen, daß  eine  Ermächtigung  weiter  übertragen  werden
kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des  Bundesrates  bedürfen,  vorbehaltlich  anderweitiger
bundesgesetzlicher  Regelung,  Rechtsverordnungen  der  Bundesregierung oder
eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren  für  die  Benutzung  der
Einrichtungen  der Bundeseisenbahnen und des Post- und Fernmeldewesens, über
den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund  von
Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den
Ländern im Auftrage des Bundes  oder  als  eigene  Angelegenheit  ausgeführt
werden.



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